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AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Verträge über Bauleistungen („AVB-Bau“) gelten für Verträge über Bauleistungen mit Schwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland, bei denen die VolkerWessels Telecom B.V., mit Sitz in 3821 BS Amersfoort, Niederlande, oder eine ihrer konzernzugehörigen Gesellschaften (nachfolgend gemeinsam bezeichnetals „VWT“) Auftraggeber ist

und bei denen die AVB-Bau in Bezug genommensind („Vertrag“).

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der AN schuldet unter dem Vertrag die vollständige, funktions- und betriebsbereite, mängelfreie und termingerechte Fertigstellung der mit dem Vertragsgegenstand bezeichneten und in den Vertragsanlagen näher definierten Leistungen nach Maßgabe der Regelungen des Vertrages.

2.2. Der fertige Vertragsgegenstand muss, zusätzlich zu den im Vertrag genannten Vertragsgrundlagen, den im Zeitpunktder Abnahme geltenden (i) anerkannten Regeln der Technik und (ii) sonstigen für den Vertragsgegenstand einschlägigen, in nachfolgendem § 3 Abs. 1 lit. (b) bis (e) genannten Normen und Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technikist der Mindeststandard für die Ausführung der Leistungen des AN.

2.3. Bei Unklarheiten oder Zweifeln imHinblick auf den vom AN geschuldeten Leistungsinhalt sind die Vorgaben zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie sie sich aus den Vertragsgrundlagen ergeben, als sinnvolles Ganzes auszulegen. Verbleiben trotz Auslegung Zweifel oder Unklarheiten gilt folgende Rangfolge: Vorrangig sind die Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge, in der sie im Vertrag vereinbart sind und nachrangig die Vorgaben im nachfolgenden § 3 Abs. 1 in der dort genannten Reihenfolge.

3. Vertragsbestandteile

3.1. Vertragsbestandteile des Vertrages sind:

a) die Regelungen des Vertragstextes einschließlich seiner Anlagen;

b) die für das Bauvorhaben geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die Vorgaben aus der Baugenehmigung sowie die bei Einreichung des Bauantrags jeweils gültige EnEV), sonstige einschlägige öffentlich-rechtliche, z. B. Gewerbe- und brandschutzrechtliche Vorschriften;

c) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Europäischen Normen (EN und Eurocodes) sowie die Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C), ferner die VDE-, VDI-, VDS- und TÜV-Vorschriften, insbesondere auch alle Herstellervorschriften und Anweisungen für die zu verwendenden Materialien und Bauteile, die sich aus dem Entwurf einer Norm (Gelbdruck) ergeben, soweit diese bereits allgemein anerkannte Regeln der Technik sind;

d) die für die Erbringung der Leistungen und die fertige Leistung einschlägigen Verordnungen und Richtlinien (Unfallverhütungsrichtlinien, Arbeitsstättenrichtlinien  etc.);

e) der „Stand der Technik“ oder sonstige Qualitäts- oder Ausführungsanforderungen, die über die Anforderungen gemäß lit. (c) bis (d) hinausgehen, soweit zwischen den Parteien konkret vereinbart;

f) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung;

g) im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

3.2. Die Vorschriften gemäß Abs. 1 lit. (c) bis lit. (f) sind (soweitnicht vorstehend anders geregelt) Vertragsbestandteil jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

3.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen für die Leistungsausführung, insbesondere die Leistungsbeschreibung, die überreichten Planungsunterlagen und Zeichnungen sowie die weiteren Vertragsunterlagen gewissenhaft zu prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und VWT auf Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.

3.4. Die Regelungen des Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere Aufträge und Leistungen, die vom AN imZusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.

3.5. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des AN, sein Angebot sowie vom AN selbst erstellte Fassungen der Baubeschreibung oder des Leistungsverzeichnisses sind kein Vertragsbestandteil.

4. Ausführung der Leistungen

4.1. Der AN hat vor Ausführung der Leistungen sämtliche Vertragsgrundlagen, die Leistungsbeschreibung und die Zeichnungen zuüberprüfen, die Baustelle zu besichtigen und sich mit den örtlichen Verhältnissen genau vertraut zu machen.Er hat sich insbesondere über öffentliche und private Wasser-, Gas-, Elektro-, Fernsprech-, Kanalanschlüsse, über Zufahrts- und Transportmöglichkeiten und Lagerplätze Kenntnis zu verschaffen und alle ihm möglichen Informationen einzuholen sowie alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen zur Identifizierung möglicher Altlasten. Der AN ist für die vorbenannten Pflichten alleine verantwortlich, es sei denn, im Vertrag sind hierzu ausdrücklich im Einzelnen abweichende Regelungen getroffen.

4.2. Werden schon während der Ausführung Leistungen als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt, ist der AN verpflichtet, diese auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN einer Aufforderung von VWT innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist VWT zur Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme (§ 637 BGB, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) oder zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

4.3. Der AN wird VWT rechtzeitig (mindestens zwei Wochen Vorlauf)und schriftlich auf notwendige Entscheidungen oder Handlungen (z. B. Entscheidungen zu Planungs- oder Ausführungsvarianten, Zuarbeiten zu Planungen, Angaben zu Schnittstellen etc.) von VWT hinweisen, die für eine ordnungsgemäße Projektabwicklung erforderlich sind.

5. Zusätzliche und geänderte Leistungen

5.1. VWT ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften berechtigt, den Leistungsumfang abzuändern und zusätzliche Leistungen anzuordnen. Für das Anordnungsrecht von VWT gelten § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B; die Regelungen des § 650b BGB finden keine Anwendung. Die Parteien stellen klar, dass das Anordnungsrecht von VWT auch Anordnungen zur Bauzeit umfasst, insbesondere die Anordnung von Beschleunigungsmaßnahmen, Nacht- und Wochenendarbeit oder die Anordnung von Unterbrechungen der Arbeiten, außer wenn solche Anordnungen zur Bauzeit für den AN un5. Zusätzliche und geänderte Leistungenzumutbar sind.

5.2. VWT wird Leistungsänderungen und/oder verlangte zusätzliche Leistungen („Nachträge“) durch einen bevollmächtigten Vertreter in Textform anordnen. Der AN ist nicht berechtigt, Nachträge ohne vorherige schriftliche Anordnung von VWT auszuführen, es sei denn bei Gefahr im Verzug.

5.3. Der AN wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang einer Nachtragsanordnung von VWT, unentgeltlich ein schriftliches Nachtragsangebot an VWT übermitteln. Das Nachtragsangebot muss die sich aus der Nachtragsanordnung ergebenden Änderungen von Planungs- und Bauleistungen und etwaige Einflüsse auf Qualitäten, Betriebskosten und Nutzungsmöglichkeiten des Vertragsgegenstands übersichtlich darstellen. Zudem sind im Nachtragsangebot die nach § 2 VOB/B ermittelten Auswirkungen der Nachtragsanordnung auf die vereinbarte Vergütung und die gemäß nachfolgendem Absatz 4 ermittelten Auswirkungen auf die Vertragsfristen aufzuführen. Die Regelungen des § 650c BGB finden keine Anwendung.

5.4. Im Nachtragsangebot kann eine Verlängerung der Vertragsfristen verlangt werden, wenn und soweit die Nachtragsanordnung dazu führt, dass die geänderten/ zusätzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des kritischen Pfads und trotz zumutbarerUmstellungen des Bauablaufs das Erreichenvon Vertragsfristen verzögern.

5.5. VWT prüft eingehendeNachtragsangebote unverzüglich und teilt dem AN anschließend, in der Regel innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang, sein Prüfergebnis mit.

5.6. Stimmt VWT dem Nachtragsangebot zu, schließen die Parteien eine förmlicheNachtragsvereinbarung ab, in der die vereinbarten Konditionen festgeschrieben werden. Lehnt VWT das Nachtragsangebot ab, soll VWT die Ablehnung begründen. Die Parteien sollen dann über das Nachtragsangebot unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verhandeln mit dem Ziel, eine für beide Parteien akzeptable Nachtragsvereinbarung abzuschließen.

5.7. Eine Nachtragsvereinbarung soll möglichst vor Beginn der Ausführung der Nachtragsleistung abgeschlossen werden. Auf Verlangen von VWT hat der AN die Nachtragsleistung auch ohne Nachtragsvereinbarung auszuführen. Jedoch kann der AN die Ausführung der Nachtragsleistung verweigern, wenn dem AN eine Nachtragsvergütung zusteht und VWT diese ohne sachlichen Grund bereits dem Grunde nach verweigert.

5.8. Kommt ein Nachtrag zur Ausführung, ohne dass sich die Parteien vor Ausführung der Nachtragsleistung auf eine Nachtragsvereinbarung einigen können, sollen die Parteien weiter über das Nachtragsangebot unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verhandeln mit dem Ziel, eine für beide Parteien akzeptable Nachtragsvereinbarung abzuschließen. Einigen sich die Parteien nicht, bestimmen sich die Rechte des AN für eine Verlängerung der Bauzeit nach vorstehendem Absatz 4 und für eine Anpassung von Preisen nach § 2 VOB/B.

5.9. Die Regelungen des § 650d BGB finden keine Anwendung.

6. Planfreigabe

6.1. Der AN ist verpflichtet, Ausführungspläne und Werkstattzeichnungen („Pläne“) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zur Freigabe an VWT zu übergeben. Über die Freigabe entscheidet VWT innerhalb von zwölf Werktagen.

6.2. Erfordert die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen die vorherige Erstellung von Plänen durch den AN, darf der AN mit der Ausführung von Leistungen erst dann beginnen, wenn VWT die zugrundeliegenden Pläne freigegeben hat.

6.3. Eine Freigabe von Plänen durch VWT ändert nichts daran, dass der AN in vollem Umfang für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erbrachten Planung einsteht; die Freigabe begründet auch kein Mitverschulden von VWT an mangelhaften Planungen des AN oder darauf beruhenden Bauausführungen.

7. Arbeitnehmer des AN

7.1. Der AN ist verpflichtet, die geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

7.2. Der AN versichert, dasssämtliche von ihmeingesetzten Arbeitskräfte im Besitzeiner gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigenSozialversicherungsausweises sind. Der AN gestattet VWT oder einemvon diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Der AN verpflichtet sich ferner gegenüber VWT, Verpflichtungen zur Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohnes, zur Abführung aller  geschuldeten  Sozialversicherungsbeiträge und sämtlichen vergleichbaren arbeits-und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen.

7.3. Der AN wird seine Nachunternehmer zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichten und die Einhaltung durch seine Nachunternehmer  überwachen.

7.4. Der AN stellt VWT von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber VWT wegen Verstößen des AN oder seiner Nachunternehmer gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geltend gemacht werden.

7.5. Sollten der AN oder einer seiner Nachunternehmer gegen arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen, kann VWT dem AN eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Beseitigung von Verletzungen setzen. Kommen der AN oder der Nachunternehmer dem innerhalb der angemessenen Nachfrist nicht nach, ist VWT vorbehaltlich weiterer Rechte – insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatz – berechtigt, den Vertragfristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

8. Einsatz von Nachunternehmern

8.1. Der AN ist nach den folgenden Bestimmungen berechtigt, seine unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen anPlaner, Bauunternehmen, Lieferanten und sonstige Dritte („Nachunternehmer“) weiterzugeben. Diese sind seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

8.2. Die Beauftragung von Nachunternehmern erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung durch VWT, die VWT nur aus wichtigemGrund verweigern darf. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der vom AN als Nachunternehmer beabsichtigte Dritte die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen fachlichen Qualifikationen nicht besitzt oder der Betrieb des Nachunternehmers aus sonstigen Gründen (z. B. unzureichende Mitarbeiterzahl) nicht hinreichend geeigneterscheint, den Qualitäts- und Terminanforderungen des Vertrages gerecht zu werden. Nachunternehmer des AN sind nicht zur weiteren Unterbeauftragung berechtigt; diese Einschränkung hat der AN bei der Beauftragung von Nachunternehmern vertraglich sicherzustellen.

8.3. Soweit der AN Nachunternehmer beauftragt, tritt der AN hiermit sämtliche Erfüllungs-, Schadens-/ Aufwendungsersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen seine Nachunternehmer, die inseinem Auftrag beim Vertragsgegenstand tätig werden, an VWT ab. VWT nimmt die Abtretung an. Bestehende oder künftig zu bestellende Sicherheiten der Nachunternehmer des AN gehen mit auf VWT über. VWT darf diese Abtretung gegenüber den Nachunternehmern des AN erst anzeigen, wenn der AN mit seiner Leistung im Verzug ist oder der Vertragvorzeitig endet (gleich aus welchem Rechtsgrund) oder nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von VWT auf die Leistungen des AN durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AN gefährdet wird (insofern gelten die Grundsätze des § 321 BGB entsprechend). Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls und bis zur Anzeige bleibt der AN berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche noch im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

9. Zahlungen

9.1. Ist im Vertrag ein Zahlungsplan vereinbart, kann der AN zu den dort vereinbarten Zeitpunkten Abschlagsrechnungen legen. Andernfalls kann der AN jeweilsnach Ablauf eines Kalendermonats Abschlagszahlungen für die im vorangegangenen Kalendermonat erbrachten Leistungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B verlangen.

9.2. Abschlagsrechnungen werden fällig 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung bei VWT.

9.3. Für die Schlussrechnung gilt die VOB/B, jedoch mit der Maßgabe, dass § 16 Abs. 3 Satz 3 VOB/B keine Anwendung findet. Ebenso ist die Fiktion der Prüffähigkeit gemäß § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

9.4. Soweit die Voraussetzungen der §§ 48 bis 48b EStG vorliegen, hat VWT bis zur Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG  das Recht, 15 % von jeder jeweils fälligen Zahlung einzubehalten. Soweit VWT für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag vom Finanzamt in Anspruch genommen wird, stellt der AN VWT von allen damit   zusammenhängenden Ansprüchen frei.

10. Sicherheiten

10.1. Sicherheiten schuldet der AN indem im Vertrag vereinbarten Umfang.

10.2. Wenn eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, werden vor ihrer Übergabe an VWT bis zur Höhe des vereinbarten Sicherungsbetrages keine Zahlungen von VWT fällig.

10.3. Die Rückgabe der Sicherheiten erfolgt gemäß § 17 VOB/B, wobei abweichend von §17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B die Sicherheit für Mängelansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben ist.

10.4. Bürgen müssen ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand Münster ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt.

11. Vertragsstrafe

11.1. Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung des Fertigstellungstermins vereinbart, gelten hierfür die folgendenRegelungen.

11.2. VWT kann sich die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten. Weitere Schadensersatzansprüche von VWT wegen Verzugs bleiben von der Vertragsstrafe unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird allerdings auf solche Ansprüche angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).

11.3. Ändern die Parteien den Fertigstellungstermin nachträglich aboder verschiebt sich der Fertigstellungstermin gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B, gelten die Vertragsstrafenregelungen auch für den neuen Fertigstellungstermin.

12. Leistungsfeststellung, Abnahme und Dokumentation

12.1. Der AN wird VWT mit ausreichendem Vorlauf (in der Regel wenigstenssechs Werktage) zu Leistungsfeststellungen gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B einladen, bevor Leistungsteile durch nachfolgende Arbeiten der Prüfung entzogen werden. Die Parteien erstellen ein gemeinsames schriftliches Protokoll über die Feststellungen. Weder die Bautenstandsfeststellung noch das Protokoll sind Teilabnahmen.

12.2. Die Leistungen des AN sind stets förmlich abzunehmen. Konkludente und fiktive Abnahmen, insbesondere gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B, sind ausgeschlossen . Ist dem Vertrag ein Musterabnahmeprotokoll beigefügt, ist dieses zu verwenden.

12.3. Teilabnahmen sind – soweit technisch möglich – zulässig. Teilabnahmen erfolgen nur, wenn der AN dieses schriftlich verlangt, z. B. wegen einer vorzeitigen Benutzung einzelner Teile des Werkes. Teilabnahmen haben den Beginn der Gewährleistungsfrist nicht zur Folge, diese beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme der Gesamtleistung. Diese Schlussabnahme ist in der Regel erst dann möglich, wenn die in dem entsprechenden Baugebiet erforderlichen Abnahmen der Kommune und/oder der Straßenbaulastträger vorliegt. Solange diese nicht vorliegen, kann der AN die förmliche Schlussabnahme nicht verlangen.

12.4. Der AN übergibt spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabnahme eine Enddokumentation seiner Leistungen, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht und wenigstens Folgendes enthält: (i) eine komplette technische Dokumentation mit Herstellerangaben, Typenbezeichnungen und Bestands- und Revisionsplänen, (ii) eine Aufstellung über Wartungsverträge, die nach dem Vorschlag des AN von VWTbzw. dem Auftraggeber von VWT (dem Bauherrn) abgeschlossen werden sollten einschließlich diesbezüglicher Wartungsangebote (entweder des AN oder von Drittfirmen) sowie (iii) eine Aufstellung der beauftragten Nachunternehmer mit den jeweils geltenden Gewährleistungsfristen meinschließlich der hierfür bestehenden Sicherheiten.

13. Kündigung

13.1. Die Kündigung des Vertrages richtet sich, soweit dieser nicht spezielle Kündigungsregelungen vorsieht, nach den Bestimmungen der VOB/B. Ergänzend zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B ist VWT auch im Fall eines Kontrollwechsels über die Geschäftsführung beim AN zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein Kontrollwechsel nach vorstehendem Satz 2 liegt vor, wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte mehr als 50 % der Geschäftsanteile des AN erwerben.

13.2. Im Falle der Kündigung oder sonstigen Vertragsbeendigung ist der AN verpflichtet, alle bereits in Erfüllung des Vertrages angefertigten Original-Arbeitsergebnisse, insbesondere die Unterlagen und Planungen einschließlich etwaiger Daten auf Datenträgern an VWT herauszugeben. Sie werden Eigentum von VWT. Der AN darf die in Erfüllung des Vertrages angefertigten Original- Arbeitsergebnisse, insbesondere die Unterlagen und Planungen, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von VWT nicht außerhalb des Zweckes des Vertrages nutzen. Der AN kann an diesen Unterlagen kein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

13.3. Ebenso ist der AN im Falle der Kündigungdes Vertrages verpflichtet, alle ihm überlassenen Dokumente und Unterlagen, insbesondere die zu prüfendenPlanungen, unverzüglich an VWT zurückzugeben.

14. Mängelansprüche/funktionelle Garantie

14.1. Auf die Leistungen des AN findet in jedem Fall das Werkvertragsrecht Anwendung; dies gilt auch dann, wenn diese die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Die Mängelhaftung des AN richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass an Stelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und vier Wochen gilt. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der förmlichen Schlussabnahme.

14.2. Darüber hinaus hat der AN eine funktionelle Garantie (Haltbarkeitsgarantie) auf 25 Jahre für seine Leistungen zu übernehmen, wenn eine solche funktionelle Garantie beim betreffenden Bauvorhaben von VWT selbst im Verhältnis zu seinem Auftraggeber übernommen wurde und die der funktionellen Garantie zugrundeliegenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers von VWT ebenfalls als Vertragsbestandteil des Vertrages zwischen VWT und dem AN vereinbart sind.

14.3. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse von VWT und/oder dessen Auftraggebers und/oder des Nutzers der betroffenen Einrichtungen auszuführen, erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

15. Ansprechpartner/ Besprechungen/Informationspflichten

15.1. Der AN benennt im Vertrag schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter, der befugt ist, für den AN im Hinblick auf den Vertrag rechtsgeschäftlich zu handeln; insbesondere Erklärungen abzugeben, Anordnungen entgegenzunehmen und Vereinbarungen zu treffen. Dieser Ansprechpartner kann gegen einen anderen geeigneten Ansprechpartner durch schriftliche Benachrichtigung ausgetauscht werden.

15.2. Der AN hat VWT regelmäßig über den Inhalt und Ablauf seiner Leistungen und über alle wesentlichen sowie über geplante, Inhalt und Ablauf beeinträchtigende, Ereignisse schriftlich zu unterrichten. Soweit nichts anderes von VWT angeordnet oder mit ihm vereinbart wird, legt der AN monatlich einen hinreichend aussagekräftigen Bericht zum Projektstand vor.

15.1. Der AN nimmt auf Anforderung von VWT an Besprechungsrunden mit VWT und den anderen Projektbeteiligten ohne besondere Vergütung teil. Der AN hat, wenn nicht anders vereinbart, von allen Besprechungen Niederschriften anzufertigen und VWT zuzuleiten.

15.2. Fertigt ein Dritter das Protokoll an, hat der AN dieses zuprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und sicherzustellen, dass es unverzüglich an VWT geleitet wird. Der AN hat VWT während und auch nach Erfüllung seiner Leistungen und auch über das Projektende hinaus nach Aufforderung unverzüglich und ohne besondere Vergütung über alle das Bauvorhaben betreffende Umstände, Vorgänge und Tatsachen Auskunft zu erteilen.Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird. VWT kann ein Standardformat für solche Berichte vorgeben.

15.3. Der AN ist verpflichtet, VWT unverzüglich anzuzeigen, wenn

a) sich Tatsachen ergeben, die zu einer Änderung des Leistungsumfangs oder von Leistungsinhalten führen,

b) sich Tatsachen ergeben, die esmöglich erscheinen lassen, dass die Vertragsfristen nicht eingehalten werden können,

c) sich die Anzahl der vom AN beim Bauvorhaben eingesetzten Mitarbeiter und/oder die Zusammensetzung des Mitarbeiterteams ändert,

d) über das Vermögen des AN, im Falle einer Bietergemeinschaft eines Mitgliedsunternehmens, ein, gegebenenfalls auch nur vorläufiges Insolvenzverfahren beantragtoder eröffnet wird.

16. Koordination mit anderen Beteiligten

16.1. Der AN ist zu jeder Zeit für eine ordnungsgemäße und vollständige Koordination seiner Leistungen mit denen  der anderen am Vorhaben beteiligten Unternehmen und Planer, die von VWTfür das Bauvorhaben eingesetzt und ihm benannt werden, verantwortlich. Insbesondere wird er im Rahmen des Zumutbaren

a) rechtzeitig die Leistungen abfordern, die erfür seine eigenen Leistungen benötigt,

b) sich rechtzeitig mit den anderen Projektbeteiligten abstimmen,

c) von einem anderen Projektbeteiligten angeforderte Informationen und Unterlagen rechtzeitig übermitteln und

d) unverzüglich die Anfragen der anderen Projektbeteiligten bearbeiten und diese beraten.

16.2. Von allen wesentlichen Abstimmungsvorgängen erhält VWT eine schriftliche Benachrichtigung oder Abschrift. VWT kann das Verfahren der Dokumentenverwaltung und -weiterleitung für den AN verbindlich regeln. VWT kann auch einen Projektdatenraum einrichten, zu dessen Nutzung der AN auf Verlangen von VWT verpflichtet ist.

16.3. Der AN wird VWT unverzüglich davon unterrichten, wenn die Zusammenarbeit mit den übrigen Beteiligten erheblich behindert oder anderweitig erschwert ist. Hiervon wird der AN durch die Bestellung eines Projektmanagements durch VWT nicht frei.

17. Anordnungen von VWT

17.1. Die Anordnungen von VWT hat der AN zu befolgen und die Anregungen von VWT in seine Leistungen einzubeziehen.Mündliche Anordnungen muss sich der AN schriftlich bestätigen oder zu Protokoll nehmen lassen.

17.2. Erhält der AN Anordnungen im Rahmen der vertraglich von ihm geschuldeten Leistungen, prüft der AN sofort, ob die Anordnungen

a) klar und vollständig sind,

b) Anlass zu Bedenkenoder Ablehnung geben,

c) nennenswerte Auswirkungen auf einen Terminplan oder das Budget innerhalb der fachlichen Verantwortung des AN haben und

d) vom fachlichen Blickpunkt des AN eine Gegenprüfung durch die eingebundenen Planer, insbesondere Architekten und Fachplaner, erforderlich machen können.

Der AN übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich, entweder schriftlich oder in einer ordentlichen Besprechung, an VWT. Hält der AN die Anordnung für falsch, nicht sachdienlich oder unzweckmäßig, verlangt er eine verbindliche Entscheidung von VWT. Der AN wird nur dann von der Verantwortung und Haftung für nachteilige Auswirkungen frei, vor denen er VWT gewarnt hat, wenn VWT sich über die schriftlich festgehaltenen Bedenken des AN in einer verbindlichen Entscheidung hinwegsetzt.

17.3. VWT darf einheitliche Verfahren zum Management des Bauvorhabens und die erforderlichen organisatorischen Festlegungen, insbesondere die Vergabevon Projektnummern und Kennzahlen und die zu verwendenden Vordrucke vorgeben. Der AN hat sich hieran zu halten.

18. Berechnungsgrundsatz

Bei nach Aufmaß zu vergütenden Leistungen sind alle Maße und Massen auf mindestens zwei Dezimalstellen genau aufzumessen und abzurechnen; entsprechend sind dimensionslose Zahlen zu verarbeiten. Rauminhalt wird errechnet, indem die Maße miteinander multipliziert werden und erst das Ergebnis auf zwei Dezimalstellen gerundet wird (>= 5 aufrunden). Die Vergütung erfolgt ausschließlich für die tatsächlich zur Erfüllung des Vertrages notwendige Leistung unter Berücksichtigung der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen.

19. Erhöhte Kosten bei Nebenangeboten

Wurde dem AN der Zuschlag auf ein Nebenangebot erteilt, trägt der AN alle Kosten, die dadurch entstehen, dass die Ausschreibungs- und Projektunterlagen auf das Nebenangebot angepasst werden müssen (z.B. erforderliche Entwurfsänderungen).

20. Stundenlohnarbeiten

20.1. Stundenlohnarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn dafür ein schriftlicher Auftrag beim AN vorliegt. In Ausnahmefällen kann dieser Auftrag durch einen Beauftragten von VWT mündlich im Voraus erteilt werden; er wird von VWT unverzüglich schriftlich bestätigt.

20.2. Mit der Anerkennung der Stundenlohnzettel wird zunächst nur festgestellt, dass diese Arbeitsstunden usw. für bestimmte Leistungen tatsächlich aufgewendet worden sind.

20.3. Wird festgestellt, dass eine solche Leistung nach angebotenen Einheits- bzw. Pauschalpreisen usw. abzurechnen ist, sokann VWT, in Ergänzung der VOB/B (§ 15 Abs. 3 Sätze 3 und 5 VOB/B), die Bezahlung der Leistung nach Stundenlöhnen auch dann noch ablehnen, wenn mehr als 6 Werktage nach Einreichung des Stundenlohnzettels vergangen sind.

21.Stillstandzeiten

Der AN ist verpflichtet, Stillstandzeiten zu vermeiden, indem er frei werdende Arbeitskräfte und Geräte anderweitig einsetzt.

22.Vertraulichkeit

22.1. Der AN ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag absichtlich oder unabsichtlich bekannt werdende Informationen, Daten und Verhältnisse vertraulich zu behandeln, selbst wenn sie bereits anderen bekannt geworden sind. Der AN darf – außer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten oder ansonsten nur mit der vorher erteilten schriftlichen Erlaubnis – keine Unterlagen, Dokumente,Aufzeichnungen oder Ähnliches Dritten im Original oder in Kopie – auch nicht in Auszügen – zugänglichmachen oder an sie herausgeben. Diese Pflichten gelten über das Ende des Vertrages hinaus, bis die Unterlagen von VWT freigegeben sind; längstens zehn Jahre nach Vertragserfüllung. Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht gegenüber Rechts- und Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Beratern des AN, soweit diese gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der AN steht dafür ein, dass die gleichen Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsgrundsätze, die ihn treffen, auch von seinen Nachunternehmern und sonstigen Geschäftspartnern eingehalten werden.

22.2. Auskünfte gegenüber Behörden zu dem Projekt gibt ausschließlich VWT ab, es sei denn der AN ist zur Auskunft gesetzlich verpflichtet oder die Auskünfte sind zur Erfüllung seiner Vertragspflichten erforderlich.

22.3. VWT ist zu Marketingzwecken, etwa im Zusammenhang mit Präsentationen, berechtigt, den Namen des AN anzugeben. Diese Befugnis kann der AN nur aus wichtigem Grund widerrufen. Gleiches gilt umgekehrt für den AN.

23. Versicherung

23.1. Soweit nicht im Vertrag anders vereinbart, muss der AN für seine Leistungen unter dem Vertrag auf eigene Kosten folgenden Mindestversicherungsschutz abschließen. Er übergibt VWT unaufgefordert, spätestens innerhalb von fünf Werktagen vor Beginn der Ausführung der Leistungen Nachweise über das Bestehen entsprechender Versicherungsdeckung:

a) Bauleistungsversicherung

b) Betriebshaftpflicht (einschließlich Produkthaftpflicht): Deckung für Personenschäden: EUR 3.000.000,00, Deckung für Sach- und Vermögensschäden einschließlich Leitungs- und Bearbeitungsschäden: jeweils EUR 5.000.000,00. Die Gesamtleistung der Betriebshaftpflicht für alle aufgeführten Schäden und Risiken eines Versicherungsjahres beträgt jeweils das 2,0-fache der jeweils oben genannten Deckungssummen.

c) Umwelthaftpflicht (Deckung des Basis-, Regress- und WHG-Anlagen Risiko): Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden: jeweils EUR 5.000.000,00. Die Gesamtleistung der Umwelthaftpflicht für alle aufgeführten Schäden und Risiken eines Versicherungsjahres beträgt das 2,0-fache der oben genannten  Deckungssummen.

23.2. Der AN hält die genannten Versicherungen mit den genannten Deckungssummen bis zum Ablauf der letzten Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufrecht.

23.3. Der AN ist verpflichtet, jederzeit binnen 14 Tagen nach einer Anfrage von VWT den Fortbestand des Versicherungsschutzes gemäß obigem Absatz 1 nachzuweisen. Führt der AN diesen Nachweis nicht, kann VWT den Vertrag kündigen oder Versicherungsschutz für den AN entsprechend den Vorgaben in obigem Absatz 1 abschließen und die entstehenden Kosten vom AN erstattet verlangen.

23.4. Der AN ist verpflichtet, VWT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen wenn und soweit seine eigene Versicherungsdeckung nicht mehr in der vereinbarten Höhe besteht;er ist weiter verpflichtet, auch einen Wechsel des Versicherers anzuzeigen. Der AN ermächtigt VWT hiermit, bei dem Versicherer des AN Erkundigungen über den Status des Versicherungsverhältnisses einzuholen.

23.5. Jeder abtretbare Anspruch, den der AN gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und den Leistungen auch seiner Nachunternehmer hat oder haben wird, wird hiermit unwiderruflich an VWT zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den AN abgetreten. VWT nimmt die Abtretung an. Soweit eine solche Abtretung ausgeschlossen ist, verpflichtet der AN sich, eine solche Abtretung dann zu erklären, sobald dies möglich ist.

24.Geschäftsgrundsätze und Integritäts

24.1 VolkerWessels verbindet das ökonomische Prinzip mit zentralen Werten wie soziale Verantwortung, Integrität, Transparenz und Nachhaltigkeit. Hierzu wurden auf der Webseite www.volkerwessels.com die maßgeblichen Grundsätze formuliert. Mit Blick auf die Integrität wendet VolkerWessels außerdem den „VolkerWessels Code of Conduct“ (VolkerWessels Verhaltenskodex) an, zu dessen Einhaltung sich alle Arbeitnehmer der Koninklijke VolkerWessels Stevin nv sowie deren in den Niederlanden tätigen Tochtergesellschaften verpflichtet haben. Der VolkerWessels Code of Conduct kann über die Webseite www.volkerwessels.com eingesehen werden.

24.2 Der Lieferant hat diese Grundsätze und den Code of Conduct zur Kenntnis genommen und beachtet deren Inhalte. Der Lieferant garantiert die Beachtung der Grundsätze und des „VolkerWessels Code of Conduct“ bzw. des Code of Conduct, der den durch das Allgemeine Verbandsdirektorium (AVBB) entwickelten Grundsätzen entspricht, die für sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten sowie die vom Lieferanten beauftragten Arbeiter, Berater, Auftragnehmer und Lieferanten gelten.

24.3 Der AN darf keine Interessen einer dritten beteiligten Seite vertreten, soweit nicht ausdrücklich anders im Vertrag oder seinen Anlagen geregelt. Der AN darf von keiner dritten Seite irgendeine direkte oder indirekte Gegenleistung annehmen, die sich auf die Leistungen des AN unter dem Vertrag, auf die Einbindung des Dritten in das Bauvorhaben oder dessen Interesse an einer solchen Einbindung bezieht oder für die Verschaffung von Informationen aus der Beziehung zwischen dem AN und VWT.

25. Schlussbestimmungen

25.1. Rechtswahl/Vertragssprache

Die unter Geltung dieser AVB-Bau geschlossenen Verträge und ihre Durchführung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern hierzu im jeweiligen Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

25.2. Streitigkeiten

Sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AVB-Bau sowie den unter Geltung dieser AVB- Bau geschlossenen Verträgen werden, soweit sich die Parteien nicht ausdrücklich auf eine andere zuständige Stelle geeinigt haben, in allen Instanzen durch das „niederländische Institut für Schiedsgerichtsbarkeit“ und auf Grundlage von dessen Verfahrensregeln beigelegt. Das Schiedsverfahren soll in englischer Sprache verhandelt werden. Der Gerichtsort des Schiedsverfahrens soll Amsterdam sein.

25.3. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen,die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend im Fall von etwaigen Lücken im Vertrag.

25.4. Schriftformklausel

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. Gleiches gilt für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel. Erklärungen in elektronischer Form oder Textform erfüllen nicht das Schriftformerfordernis.

25.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil; ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen.